Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Westerngrund
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Ortsansicht
Mittelpunkt
Kirche
Radfahrer
Alte Schule
Ortsansicht
Pfarrheim
Rathaus

Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin, Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Berufsqualifikation

Der Beruf als Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache ist in Bayern reglementiert. Soweit sie eine außerbayerische Qualifikation vorweisen, muss diese anerkennt werden, wenn Sie vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.

Beschreibung

Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) einen einschlägigen akademischen Gebärdensprachdolmetscherabschluss oder eine staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen zum Zweck der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung vor Gericht.

Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens überprüft die zuständige Stelle, ob wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der bayerischen Ausbildung zur staatliche geprüften Gebärdensprachdolmetscherin bzw. zum staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscher in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) bestehen.

Voraussetzungen

Um ein Anerkennungsverfahren eröffnen zu können, müssen Sie eine Berufsausbildung im Bereich Gebärdensprachdolmetscher durch ein einschlägiges Gebärdensprachdolmetscherstudium oder eine staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) nachweisen.

Die erworbene Berufsqualifikation muss Deutsch als korrespondierende Sprache umfassen.

Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.

Verfahrensablauf

Das Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung (GIB) führt die Anerkennungsverfahren im Bereich Dolmetscher für Deutsche Gebärdenspräche durch.

Die Antragstellung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

Offizielle Dokumente (z. B. Urkunden, Zeugnisse) sind in amtlich beglaubigter Kopie per Post einzusenden.

Innerhalb eines Monats bestätigt das GIB den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.

Hinweise

Eine automatische Anerkennung von Abschlüssen bestimmter Anbieter oder Hochschulen existiert nicht. Jeder Abschluss wird einzeln geprüft, ob er als der bayerischen staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Gebärdensprache gleichwertig anerkannt werden kann.

Für Berufstätigkeit im Bereich Gebärdensprachdolmetscher/in kann kein Anerkennungsverfahren eröffnet werden.

Die Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschern fällt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unter die Gewerbefreiheit. Lediglich für die Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher/in in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) vor Gericht benötigen Sie die Anerkennung Ihrer außerbayerischen Qualifikation (oder die Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache).

Bearbeitungsdauer

Innerhalb eines Monats bestätigt das GIB den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen:
    • amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)
    • bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde

Kosten

Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40,00 EUR zuzüglich Postgebühren.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 19.01.2024

Kontakt

Dörnsenbachstraße 10
63825 Westerngrund
06024 631490
06024 631492
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden