Tarifliche Lehrkräfte an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen), Beantragung der Regelung des Dienstverhältnisses
Die Einstellung und Beauftragung von bestimmten Lehrkräften an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen) muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden.
Beschreibung
Die Einstellung von tariflichen Lehrkräften auf Arbeitsvertrag, der Abschluss von Abstellungsverträgen für kirchliche Religionslehrkräfte und die Beauftragung von nebenamtlichen Lehrkräften an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen/Berufsoberschulen, Studienkollegs und Heimschulen) muss beantragt werden.
Der Freistaat Bayern beschäftigt an den staatlichen Schulen auch tarifliche Lehrkräfte, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, nebenamtliche Lehrkräfte und kirchliche Religionslehrkräfte. Überwiegend handelt es sich um Vertretungskräfte, deren Einsatz Unterrichtsausfälle verhindert. Im Bereich der beruflichen Schulen werden darüber hinaus zahlreiche Meister und Techniker für die Abdeckung des fachpraktischen Unterrichts eingestellt.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Die staatlichen Schulen und Schulämter (bei Unterricht an Grund- und Mittelschulen) beantragen bei der Regierung die Einstellung von tariflichen Lehrkräften, die Beauftragung von nebenamtlichen Lehrkräften und den Abschluss von Abstellungsverträgen.
Die Regierung fertigt die Verträge bzw. Unterrichtsaufträge aus und veranlasst die Entgeltauszahlung bzw. die Personalkostenerstattung an die Kirchen.
Hinweise
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Befristung vor dem Beschäftigungsbeginn von der Schulleitung bzw. vom Staatlichen Schulamt mit der tariflichen Lehrkraft schriftlich zu vereinbaren.
Fristen
Die Einstellungs-/Änderungsanträge sollten von den Schulen bzw. Schulämtern möglichst frühzeitig gestellt werden, um die zeitgerechte Entgeltauszahlung und Vertragsausfertigung durch die Regierung sicherzustellen.
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
(erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen)
- Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung (erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe)
- Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern (eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe)
- Sozialversicherungsausweis (Kopie) (Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet)
- ggf. Schwerbehindertenausweis (bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch bzw. werden den Lehrkräften Ermäßigungsstunden gewährt)
- ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (für nicht EU-Bürger erforderlich)
- für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)
Rechtsgrundlagen
- Nebenamtlicher Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bzw. der Diözesen und Erzdiözesen vom 30.04.2009/20.05.2009/28.05.2009
Weiterführende Links
- Auszug aus dem Strafgesetzbuch - Anlage zur Niederschrift über Verpflichtung
- Belehrungen Erklärungen - Informationsmaterial
- Formularcenter des Landesamtes für Finanzen
- Hinzuverdienst pensionierte Lehrkräfte - Merkblatt
- Merkblatt für Tarifbeschäftigte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind
- Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Merkblatt zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30 a BZRG zur Vorlage bei einer Behörde für Aushilfskräfte und unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte
- Merkblatt zur Beantragung eines „erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)“
- Nebenamtliche Lehrkräfte, kirchliche Religionslehrkräfte und tarifliche Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag - Einstellungsunterlagen
- Personalorganisation
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