Drittkräfte an staatlichen Schulen, Beantragung der Einstellung
Der Freistaat Bayern stellt Haushaltsmittel für die Einstellung von sog. Drittkräften für die zusätzliche schulische Förderung und die Durchführung von interkulturellen Projekten für Schülerinnen und Schülern mit Flucht- und Migrationshintergrund zur Verfügung.
Beschreibung
Bildung ist einer der maßgebenden Faktoren für eine gelingende Integration. Der Freistaat Bayern ermöglicht seit dem Jahr 2016 ergänzende Sprachförderangebote und andere schulische Integrationsprojekte. Mit den sogenannten "Mitteln für Drittkräfte" werden Personen eingestellt, die unterrichtsbegleitend insbesondere Sprachförderangebote sowie interkulturelle Projekte durchführen.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Grundsätzlich beantragen die Schulen eine Maßnahme für Drittkräfte bei der zuständigen Schulaufsicht, die ggf. mit der zuständigen Regierung die inhaltliche Eignung und die grundlegende rechnerische Richtigkeit der Maßnahme überprüft. Bevor die Maßnahmen nach einer inhaltlichen Prüfung bewilligt werden, muss mit dem zuständigen Sachgebiet der jeweiligen Regierung geklärt sein, ob im Rahmen des zugewiesenen Budgets ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Die Anträge werden von der zuständigen Regierung abschließend bewilligt. Im Anschluss daran wird der Vertragsabschluss mit der Drittkraft vorbereitet.
Hinweise
Fristen
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
(erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen)
- Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung (erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe)
- Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern (eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe)
- Sozialversicherungsausweis (Kopie) (Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet)
- ggf. Schwerbehindertenausweis (bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch)
- ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (für nicht EU-Bürger erforderlich)
- Honorarkraft: Rechnung (nach Beendigung der Dienstleistung)
- für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)
Rechtsgrundlagen
- Einsatz von Honorarkräften an Schulen
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu den Einstellungsmöglichkeiten von Drittkräften
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Weiterführende Links
- Begleitende Maßnahmen - Einsatz von Honorarkräften
- Belehrungen Erklärungen - Informationsmaterial
- Drittkräfte Einstellung - Übersicht über Einstellungsunterlagen
- Hinzuverdienst pensionierte Lehrkräfte - Merkblatt
- Integration in Schule und Ausbildung
- Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Verwandte Lebenslagen
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