Begasungen zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung, Beantragung eines Befähigungsscheins
Begasungen zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung mit bestimmten gefährlichen Begasungsmitteln dürfen nur durch besonders geschulte Sachkundige durchgeführt werden, die über einen von der Behörde dafür ausgestellten gültigen Befähigungsschein besitzen. Um Begasungen durchführen zu können, ist darüber hinaus eine behördliche Begasungserlaubnis erforderlich.
Beschreibung
Für Begasungstätigkeiten mit Begasungsmitteln, die nach der Gefährlichkeitseinstufung als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen sind, ist ein Befähigungsschein erforderlich (das gilt z. B. für die Begasungsmittel Cyanwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Ethylenoxid, Formaldehyd oder Sulfuryldiflurid).
Voraussetzungen
Den Befähigungsschein erhält, wer als Antragsteller
- die erforderliche Zuverlässigkeit nachweist (in der Regel durch polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O),
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- ein gültiges Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen vorweisen kann und
- durch Zeugnis eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig für die Begasungstätigkeiten ungeeignet erscheinen lassen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Hinweise
Der Befähigungsschein wird auf höchstens sechs Jahre befristet. Voraussetzung für die Verlängerung der Befähigungsscheine ist neben der Vorlage des Zeugnisses eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem für die vorgesehene Tätigkeit anerkannten Fortbildungslehrgang.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O des Antragsteller (bei bestimmten Begasungstätigkeiten kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorlage des Führungszeugnisses verzichten)
- Nachweis der Sachkunde über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen
- Ärztliches Zeugnis nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge Das Zeugnis muss bescheinigen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Antragsteller körperlich oder geistig für die Begasungstätigkeiten ungeeignet erscheinen lassen.
Kosten
50,00 bis 300,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 01.02.2022
Kontakt
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