Begasung zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung, Beantragung einer Erlaubnis
Für Begasungen zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung mit bestimmten gefährlichen Begasungsmitteln ist eine behördliche Begasungserlaubnis erforderlich.
Beschreibung
Eine Begasungserlaubnis wird für Begasungstätigkeiten mit Begasungsmitteln benötigt, die nach der Gefährlichkeitseinstufung als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen sind (das gilt z. B. für die Begasungsmittel Cyanwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Ethylenoxid, Formaldehyd oder Sulfuryldiflurid).
Voraussetzungen
Die Begasungserlaubnis erhält, wer
- als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nachweist (in der Regel durch polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O) und soweit er die Begasungstätigkeiten selbst leitet, einen Befähigungsschein besitzt und
- über Befähigungsscheininhaber in ausreichender Zahl verfügt.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Hinweise
Jeder Wechsel der Befähigungsscheininhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O des Antragsteller (bei bestimmten Begasungstätigkeiten kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorlage des Führungszeugnisses verzichten)
- Befähigungsschein(e) Kopien der Befähigungsscheine der Personen, die die Begasungstätigkeiten durchführen
Kosten
75,00 – 1.250,00 EUR
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 01.02.2022
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