Geschützte Herkunftsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten für Hersteller in Bayern, Beantragung der Zulassung als Kontrollstelle
Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft.
Beschreibung
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) informiert über die notwendige Antragstellung und die Voraussetzung für eine Zulassung als Kontrollstelle zur Einhaltung der Spezifikationen aus den Bereichen geschützte geografische Angabe (g.g.A.), geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) und garantierte traditionelle Spezialität (g.t.S.). Sie nimmt den Antrag entgegen und erteilt ggf. die Zulassung. Die Zulassung ist Grundlage für das Tätigwerden der Kontrollstelle (Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Herstellerbetrieb) und wird befristet erteilt.
Voraussetzungen
Erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister für Antragsteller aus Deutschland bzw. ein vergleichbares Dokument bei Antragstellern aus anderen EU-Staaten
- Antragssteller, die ihren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten als Deutschland haben: Nachweis der Zulassung der Kontrollstelle, soweit diese in dem entsprechenden EU-Mitgliedstaat vorgesehen und erteilt wurde
- Aktueller Gesellschaftsvertrag und aktuelle Satzung der Kontrollstelle in Kopie
- Aktuelles Organigramm für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II (geschützte Herkunft) und/oder für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III (traditionelle Spezialität)
- Nachweis über die erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065.Nachweis für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II und/oder den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III
- Gebührenliste der Kontrollstelle für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II und/oder für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III
- Nachweis der Kontrollstelle, der sicherstellt, dass für das Personal, das im Rahmen von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten beschäftigt wird, geeignete Verschwiegenheitspflichten gelten (z.B. Muster Verschwiegenheitserklärung)
- Übersicht über die personelle Ausstattung der Kontrollstelle
Kosten
Die Gebühr für die Zulassung einer Kontrollstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 500 und 1.500€, die Gebühr für die Verlängerung der Zulassung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 250 und 750€ (Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 13. April 2019).
Rechtsgrundlagen
- Art. 37 und Art. 39 Verordnung (EU) 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Fassung vom 07.12.2021
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel,
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