Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Energiesteuer, Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit Energieerzeugnissen

Wenn Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben, die noch versteuert werden müssen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Mit Umgang ist unter anderem das Herstellen, Lagern, Verwenden, Verteilen oder Empfangen der Energieerzeugnisse gemeint.

Beschreibung

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, mit noch nicht versteuerten Energieerzeugnissen umzugehen.
Energieerzeugnisse sind zum Beispiel Kraft- und Heizstoffe wie Heizöl, Erdgas oder Kohle.

Die Prüfung zur Erteilung einer Erlaubnis bezieht sich generell bei Gewerbetreibenden auf Ihre Unternehmen. Sie kann sich aber auch auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Wenn Sie nach Energiesteuerrecht mit Energieerzeugnissen umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Beispiele sind nachfolgend aufgeführt:

  • Sie stellen Energieerzeugnisse her.
  • Sie lagern Energieerzeugnisse.
  • Sie verwenden Energieerzeugnisse zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoffe.
  • Sie verwenden Energieerzeugnisse als Probe zu Untersuchungszwecken.
  • Sie versenden Energieerzeugnisse, zum Beispiel im Auftrag eines Unternehmens.
  • Sie empfangen Energieerzeugnisse, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. 
  • Sie betreiben einen Kohlebetrieb oder liefern Kohle.
  • Sie verwenden Kohle in Ihrem Betrieb, zum Beispiel zur Herstellung eines Produkts.
  • Sie verwenden Erdgas in Ihrem Betrieb, zum Beispiel zur Herstellung eines Produkts.
  • Sie betreiben gewerblich Schifffahrt und nutzen die Energieerzeugnisse
    • zur Instandhaltung von Wasserfahrzeugen.
    • zur Herstellung von Wasserfahrzeugen.
  • Sie nutzen Wasserfahrzeuge
    • zur Seenotrettung. 
    • als Behörde zu dienstlichen Zwecken.
  • Sie betreiben gewerblich Luftfahrt und nutzen Energieerzeugnisse, zum Beispiel Schweröle, unter bestimmten Voraussetzungen
    • als Flugbenzin.
    • als Flugturbinenkraftstoff.
    • zur Instandhaltung von Luftfahrzeugen.
    • zur Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
  • Sie nutzen Luftfahrzeuge
    • zur Luftrettung.
    • als Behörde zu dienstlichen Zwecken.

In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Vor einer Erlaubnis prüft das Hauptzollamt im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.

Voraussetzungen

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie Beleghefte und haben Aufzeichnungen, die Sie auf Nachfrage beim Hauptzollamt vorlegen können.
  • gegebenenfalls muss eine Sicherheit geleistet werden
  • Luftfahrtunternehmen: Wenn Sie Energieerzeugnisse zur Instandhaltung oder Herstellung von Luftfahrzeugen oder bestimmte Triebwerke und Motoren verwenden: Genehmigung vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erlaubnis ist grundsätzlich, außer bei Verwendung durch Luftfahrtunternehmen, formlos und schriftlich. Bitte machen Sie immer folgende Angaben und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei:

  • Name, Anschrift und Rechtsform des Antragstellers
  • Steuernummer des Antragstellers beim zuständigen Finanzamt
  • Art des Energieerzeugnisses nach der Bezeichnung im Gesetz sowie der Verwendungszweck
  • Aussage darüber, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden

Als Luftfahrtunternehmen:

  • Laden Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter:
    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt (Formular 1160)
    • Antrag auf Erteilung einer einmaligen Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt (Formular 1161)
  • Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt postalisch ein.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit der Erlaubnis und einen Erlaubnisschein oder eine Ablehnung.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Fristen

Sie müssen die Erlaubnis beantragen, bevor Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 bis 8 Wochen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Dem formlosen Antrag legen Sie in Ihrem bestimmten Fall folgende Unterlagen bei:

    Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen wollen:

    • eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und

Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 20.01.2024

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