Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Beantragung einer Genehmigung
Die Regierungen sind die zuständigen Genehmigungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen).
Beschreibung
Der Gelegenheitsverkehr gliedert sich in folgende Verkehrsformen:
- Ausflugsfahrten
- Ferienzielreisen
- Verkehr mit Mietomnibussen
Genehmigungen werden für die Dauer von bis zu 10 Jahren erteilt. Für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen auf dem Gebiet der europäischen Gemeinschaft stellt die zuständige Stelle eine Gemeinschaftslizenz aus.
Voraussetzungen
Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass
- die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
- er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
- die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
- er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Erforderliche Unterlagen
- Als Anlagen sind beizufügen:
- Eigenkapitalbescheinigung
- Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
- Bescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsg
Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- § 15 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
- § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verwandte Lebenslagen
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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 17.07.2024
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