Archiv: VG Schöllkrippen

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Autor: Hirsch & Wölfl GmbH
Artikel vom 24.05.2016

Bekanntmachung des Bebauungsplanes "Kirbig" - 4. Änderung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) Bekanntmachung des Bebauungsplanes “Kirbig “ 4. Änderung der Gemeinde Westerngrund gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Bebauungsplan „Kirbig” 4. Änderung i. d. F. vom 11.03.2009 bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 10.07.2009 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan “Kirbig” 4. Änderung wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem genehmigten Flächennutzungsplan entwickelt. Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB bedarf der Bebauungsplan somit keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Landratsamt Aschaffenburg). Der Bebauungsplan “Kirbig” 4. Änderung wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Kirbig“ wirksam. Jedermann kann den Bebauungsplan „Kirbig“ 4. Änderung und die Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen (Bauamt, Altbau, Ebene 4), Marktplatz 1, 63825 Schöllkrippen, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Frist für deren Geltendmachung (§§ 214 und 215 BauGB i. V. m. § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB vom 27.08.1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Westerngrund, den 24.08.2009

Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 18 vom 03. September 2009

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