Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände, Informationen über Verhalten und Verantwortung

Nach wie vor werden Kampfmittel - insbesondere Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände aus dem 2. Weltkrieg - gefunden. Wenn Sie Kampfmittel finden: Hände weg, sofort die Polizei verständigen!

Beschreibung

Nach wie vor werden Kampfmittel - insbesondere Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände aus dem 2. Weltkrieg - gefunden, vor allem im Zusammenhang mit Bauvorhaben oder auch in der „Natur“. Solche Kampfmittel können ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. Unsachgemäßes Hantieren birgt daher ein erhebliches Risiko und kann ernste Gefahren heraufbeschwören, was auch unbeabsichtigt, etwa bei Bodeneingriffen geschehen kann.

Wenn Sie Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände finden: Hände weg, sofort die Polizei verständigen!

  • Lassen Sie die Gegenstände unbedingt unberührt!
  • Die Polizei unternimmt die erforderlichen Schritte, um die Gefahr zu beseitigen.
  • Wer ohne die erforderliche besondere Sachkenntnis mit Kampfmitteln hantiert, gefährdet sein eigenes Leben und häufig auch das Leben anderer! Solche Handlungen können auch strafrechtlich geahndet werden.

Besondere Verantwortung von Grundstückseigentümern und Bauherren

  • Für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer verantwortlich.
  • Die Verantwortung für Gefährdungen durch Kampfmittel bei Baumaßnahmen liegt bei den Bauherren. Sie haben auch einem Verdacht auf Kampfmittel nachzugehen, erforderliche Maßnahmen zu veranlassen und hierfür entsprechende Fachfirmen zu beauftragen.
  • Grundlage für vorsorgliche Maßnahmen sind vor allem grundstücksbezogene historische Recherchen und eine darauf bezogene Gefahrenbewertung. Meist verfügen auch die Gemeinden über archivalische Unterlagen zu kriegsbezogenen Ereignissen.
  • Herstellung und Bescheinigung der sog. "Kampfmittelfreiheit" obliegt den entsprechenden Fachfirmen. Auch die Beurteilung der Kampfmittelbelastung von Grundstücken gehört nicht zu den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder sonstiger Dienststellen.
  • Aufgefundene bzw. von Fachfirmen geborgene Kampfmittel werden vom Kampfmittelbeseitigungsdienst kostenfrei entsorgt.

Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln

Einschlägige Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln zu den Gefahren durch Kampfmittel sowie zu deren Abwehr enthält die Bekanntmachung "Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel". Die Bekanntmachung kann mit Hinweisen zum Vorgehen bei möglicherweise kampfmittelbelasteten Grundstücken und den Adressenlisten "Fachfirmen in der Kampfmittelbeseitigung" sowie "Fachfirmen in der Luftbildauswertung" über die Internetseite des Staatsministeriums des Innern und für Integration (siehe "Weiterführende Links") aufgerufen werden.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  • Unfallprävention
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 10.10.2023

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Dörnsenbachstraße 10
63825 Westerngrund
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