Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Arzt/Ärztin, Beantragung einer Approbation

Ärztinnen und Ärzte können eine Approbation beantragen, wenn sie die ärztliche Ausbildung in Bayern oder in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern ärztlich tätig werden wollen.

Beschreibung

Wer nach einem Studium der Humanmedizin in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. Diese erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken. Wenn Sie in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz Medizin studiert haben, ist die Regierung von Oberbayern für Sie zuständig, bei einem Studienabschluss in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken dagegen die Regierung von Unterfranken.


Die Regierung von Unterfranken erteilt Ihnen auch die Approbation, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz studiert haben und künftig in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken ärztlich tätig sein werden. Bei einer beabsichtigten Tätigkeit in den Regierungsbezirken Ober- oder Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz ist die Regierung von Oberbayern Ihr Ansprechpartner.

Voraussetzungen

Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den erfolgreichen Studienabschluss, die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse beziehen.

Hinweise

Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:

1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.

2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.

3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests bei der Bayerischen Landesärztekammer als nachgewiesen.

4. Fachsprachtests, die bei der Ärztekammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachtests von anderen Prüfungseinrichtungen werden als Nachweis anerkannt, sofern gewährleistet ist, dass die dortige Prüfung mit dem Fachsprachtest bei der Bayerischen Landesärztekammer gleichwertig ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.

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Bei einer lediglich vorübergehenden und gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (Dienstleistung) ist eine Approbation oder Erlaubnis nicht erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen genügt vielmehr eine Meldung bei der zuständigen Behörde unter Vorlage bestimmter Unterlagen (siehe unter "Verwandte Themen").

Fristen

Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern (in beglaubigter Kopie)
  • wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde) (in beglaubigter Kopie)
  • gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass) (in beglaubigter Kopie)
  • lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf

    (tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)

  • ärztliches Attest (im Original)

    Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgeste

  • Nachweis der Straffreiheit
    • Vorlage von Strafregisterauszügen aus allen Ländern außerhalb Deutschlands, in denen sich der Antragsteller/die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren länger als sechs Monate aufgehalten hat.
    • Die Strafregisterauszüge dürfen bei Antrags
    • Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
      • Wird bei Ausbildung in Bayern vom Landesprüfungsamt direkt an die Berufszulassungsstelle übermittelt.
      • Bei Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz: Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplom oder ggf. wei
      • bei Ausbildung im Ausland: ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)

        Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit bereits ausgeübt wurde, benötigt.

      • bei Ausbildung im Ausland: Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse (Der Nachweis kann auf unterschiedliche Art erbracht werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Besondere Hinweise“.)

Online Verfahren

Kosten

Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 200 EUR zu bezahlen, sofern Sie Ihre Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben, beträgt die Gebühr 250 bis 500 Euro. Für den Fachsprachtest fallen zusätzliche Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

  • Zeugnisse und Lizenzen
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise
  • Anmeldepflichten
  • Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Verwandte Themen

  • Arzt/Ärztin, Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen
  • Arzt/Ärztin, Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat
  • Arzt/Ärztin, Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
  • Facharzt/Fachärztin, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus der EU
  • Facharzt/Fachärztin, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus einem Drittstaat
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 23.11.2023

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63825 Westerngrund
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