Versicherungsvermittler/-in, Beantragung einer Erlaubnis
Wenn Sie als selbstständige/r Versicherungsvermittler/in (Versicherungsmakler/in oder Versicherungsvertreter/in) tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Beschreibung
Versicherungsvermittler/in sind Sie, wenn Sie entweder als Versicherungsmakler/in oder Versicherungsvertreter/in tätig:
- Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Versicherungsnehmer Versicherungen vermittelt oder abschließt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter beauftragt worden zu sein.
- Versicherungsvertreter ist, wer gewerbsmäßig im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder -vertreters Versicherungen vermittelt oder abschließt.
Neben der Einholung der Erlaubnis müssen Sie den Eintrag das Vermittlerregister beantragen und eine Registernummer erhalten. Die Eintragung ins Register können Sie zusammen mit der Erlaubnis beantragen. Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Die Erlaubnis kann einer natürlichen und einer juristischen Person erteilt werden. Sie gilt unbefristet.
Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Als gebundener Versicherungsvertreter arbeiten Sie ausschließlich für ein oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, für mehrere Versicherungsunternehmen. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich direkt durch Ihr Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. In diesem Fall benötigen Sie keine Erlaubnis.
Vermitteln Sie Versicherungen ergänzend zu Waren oder Dienstleistungen, also produktakzessorisch, können Sie von der Erlaubnispflicht durch einen Antrag auf Befreiung bei der Industrie- und Handelskammer befreit werden. In diesem Fall unterliegen Sie jedoch ebenso der Registrierungspflicht.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, sofern dies nach Ansicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Wenn Sie EU/EWR-Bürger sind, in einem anderen Land eine Erlaubnis bzw. ein Gewerbe als Versicherungsvermittler besitzen und nur vorübergehend in Deutschland tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.
Voraussetzungen
- Persönliche Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer Straftat verurteilt
- Geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
- Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.130.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt
- Sachkunde
Verfahrensablauf
Um eine Erlaubnis als Versicherungsberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen.
- Ggf. ist es auch möglich, einen Onlineantragstellung zu stellen
- Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen
- Die IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen
- Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis per Post
Spätestens vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie die Eintragung in des Vermittlerregister beantragen.
Hinweise
Haben Sie Angestellte, die bei der Versicherungsvermittlung mitwirken, benötigen diese keine eigene Erlaubnis. Sie müssen sie jedoch im Vermittlerregister registrieren und Sorge tragen, dass diese die notwendige Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
Fristen
Die Erlaubnis gilt unbefristet.
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (bei juristischen Personen für diese und für deren gesetzliche Vertreter)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Voll
Kosten
Es fallen Gebühren an. Diese ergeben sich aus der Gebührenordnung der örtlich zuständigen IHK.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
- § 11a Gewerbeordnung (GewO)
- § 156 Gewerbeordnung (GewO)
- § 34d Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
Kontakt
Dörnsenbachstraße 10
63825 Westerngrund
06024 631490
06024 631492
E-Mail schreiben
Kontakt VG
Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben