Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Agrar- und Hauswirtschaftsberufe, Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

Sie können sich die Gleichwertigkeit einer ausländischen (nicht akademischen) landwirtschaftlichen Berufsausbildung mit einem deutschen Vergleichsberuf (z. B. Landwirt/-in, Tierwirt/-in, Gärtner/-in, Hauswirtschafter/-in) bestätigen lassen.

Beschreibung

Im Bereich der landwirtschaftlichen Ausbildungsberufe (nicht reglementierte Berufe) sind die Anerkennungsbescheide – anders als im Bereich der reglementierten Berufe – nicht Voraussetzung für die Erlaubnis zur Berufsausübung, sondern in erster Linie ein „Transparenzinstrument“. Ein Anerkennungsbescheid erleichtert den Arbeitgebern die Einschätzung von Auslandsqualifikationen und verbessert damit die Arbeitsmarktchancen der Auslandsqualifizierten.

Die Gleichwertigkeitsfeststellung verleiht dem Antragsteller die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Inhaber des vergleichbaren deutschen Abschlusses.

Die detaillierte Darstellung der vorhandenen Qualifikationen und wesentlichen Unterschiede hilft den Fachkräften, sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben oder sich gezielt weiter zu qualifizieren und dann gegebenenfalls ein erneutes Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit anzustreben.

Voraussetzungen

Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die im Ausland einen Ausbildungsabschluss erworben hat und beabsichtigt, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Ausbildungsnachweis bedeutet, dass der Antragsteller eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen hat. Wer keinen ausländischen Berufsabschluss erworben hat, kann keinen Antrag stellen; nicht ausreichend sind rein informelle, z. B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikationen. Angelernte Arbeitskräfte oder Ungelernte, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen, sind somit nicht antragsberechtigt.

Verfahrensablauf

Das Gleichwertigkeitsverfahren beginnt mit dem Antrag an die zuständige Stelle, grundsätzlich in Schriftform und mit eigenhändiger Unterschrift versehen.

Möglich ist auch eine elektronische Antragsstellung, wenn die E-Mail bzw. der Antrag mit einer qualifizierten Signatur versehen ist; Voraussetzung für eine qualifizierte Signatur ist nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz, dass ein Zertifikat eines Zertifizierungsdienstanbieters vorliegt. Diese überprüfen die Identität der Person des Benutzers und generieren für diese Person ein elektronisches Zertifikat

Es ist auch ein Antrag per Telefax möglich, wenn das Original die Unterschrift des Antragsstellers trägt.

Hinweise

Den Antragstellern wird empfohlen, vorab eine Beratung durch die entsprechenden Beratungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Dadurch können offene Fragen zum Anerkennungsverfahren unmittelbar beantwortet werden. Das Anerkennungsverfahren beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Fristen

Eine Antragstellung ist jederzeit möglich.

Bearbeitungsdauer

  • Regelverfahren: Maximal 3 Monate nach Eingang der notwendigen Unterlagen.
  • Beschleunigtes Verfahren nach § 81 a Aufenthaltsgesetz: Maximal 2 Monate nach Eingang der notwendigen Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
    • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
    • Beglaubigte Kopie des Identitätsausweises (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis über im Ausland erworbenen Aus

Kosten

Das Gleichwertigkeitsverfahren nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist kostenpflichtig.

Je nach Aufwand können Gebühren in Höhe von 100 bis 600 EUR anfallen.

Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

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Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand: 19.01.2024

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