Gesundheitsfachberufe, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten
Beschreibung
Die Regierungen sind zuständige Behörden zum Vollzug der folgenden Heilberufsgesetze:
- Ergotherapeutengesetz,
- Diätassistentengesetz,
- Hebammengesetz,
- Pflegeberufegesetz,
- Gesetz über den Beruf des Logopäden,
- Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
- Orthoptistengesetz,
- PTA-Berufsgesetz,
- MT-Berufe-Gesetz,
- Podologengesetz,
- Notfallsanitätergesetz,
- Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
einschließlich der auf Grund dieser Gesetze vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Fehlzeiten, die über die gesetzliche Anrechnungsgrenze hinausgehen, trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende am Lehrgang oder an der Ausbildung teilnehmen bzw. eine praktische Tätigkeit nach § 7 Rettungsassistentengesetz ableisten.
Die Entscheidung
- über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ablegen staatlicher Prüfungen im Rahmen der in den einzelnen Gesetzen enthaltenen Übergangsvorschriften,
- über Ausnahmen von den Fristen, die für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gesetzt sind,
- über Ausnahmen für das Ablegen einer weiteren Wiederholungsprüfung
trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende die Prüfung ablegen wollen oder die Wiederholungsprüfung ablegen bzw. ablegen werden.
Die Entscheidung
- über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
- über die Bestellung der Prüfungsausschussmitglieder und der sie vertretenden Personen,
- über die Entsendung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Prüfungsvorgängen
trifft die Regierung, in deren Bereich sich die Schule bzw. Ausbildungseinrichtung befindet.
Zuständige Behörde für Entscheidungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ist die Regierung, in deren Bereich Antragstellende an einem Lehrgang teilnehmen bzw. die Prüfung ablegen wollen bzw. in deren Bereich sich die Apotheke der Bundeswehr befindet.
Rechtsgrundlagen
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