Waffen, Informationen zur Erlaubnis
Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Beschreibung
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Waffenliste (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz, Abschnitt 2) genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Detaillierte Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen finden Sie in den unten aufgelisteten Beschreibungen unter "Verwandte Themen".
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Erlaubnisbedürftige Waffe, Anzeige des Erwerbs
- Waffenprüfung, Durchführung
- Waffenherstellung, Beantragung einer Erlaubnis
- Waffenhandel, Beantragung einer Erlaubnis
- Waffen und Munition, Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme
- Waffen, Allgemeine Informationen
- Schießstätte, Beantragung einer Betriebserlaubnis
- Schießerlaubnis, Beantragung
- Kleiner Waffenschein, Beantragung
- Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person, Beantragung
- Europäischer Feuerwaffenpass, Beantragung
- Waffenschein, Beantragung
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 14.09.2022
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