Alte und pflegebedürftige Menschen, Beantragung von Hilfen zur Pflege in vollstationären Alten- und Pflegeheimen
Beschreibung
Die Bezirke unterstützen pflegebedürftige Menschen, die ihren Aufenthalt in einem stationären Pflegeheim nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen, dem ihres Ehegatten oder Lebensgefährten sowie den Leistungen der Pflegekasse, finanzieren können. Diese Leistung der Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege genannt.
Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII wird grundsätzlich nur gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit mindestens des Pflegegrads 1vorliegt. Gutachter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK) stellen im Auftrag der Pflegekassen die Pflegebedürftigkeit fest.
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