Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Westerngrund
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Ortsansicht
Mittelpunkt
Kirche
Radfahrer
Alte Schule
Ortsansicht
Pfarrheim
Rathaus

Immissionsschutz, Überprüfung der Anlagensicherheit und Störfallvorsorge

Bestimmte Betriebe mit besonders großem Gefahrenpotenzial (Betriebsbereiche) unterliegen der Störfall-Verordnung.

Beschreibung

Wer mit bestimmten Mengen bestimmter gefährlicher Stoffe umgeht ist Betreiber eines Betriebsbereichs gemäß § 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Stoffe und Mengenschwellen sind in der Störfall-Verordnung (Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 12. BImSchV) geregelt. Zudem gibt die Störfall-Verordnung vor, dass der Betreiber eines Betriebsbereichs Maßnahmen ergreifen muss, um Störfälle zu verhindern sowie im Falle eines Störfalls die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Anlage immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist oder nicht. In Bayern gibt es derzeit ca. 500 solcher Betriebsbereiche. Meist sind dies großindustrielle Anlagen wie z. B. Raffinerien und Chemiebetriebe, aber auch Biogasanlagen und Gefahrstofflager können Betriebsbereiche sein.

Die Sicherheit der Personen im Betriebsbereich und auch in der Nachbarschaft sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein, sonst darf die Anlage des Betriebsbereichs, von der eine unzulässige Gefährdung ausgeht, nicht betrieben werden. Bei den Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen sind durch den Betreiber verschiedene Ursachen zu berücksichtigen, es sei denn diese können vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Solche Ursachen können beispielsweise betriebliche Gefahrenquellen wie das Versagen einer technischen Einrichtung, aber auch umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z. B. Erdbeben, Hochwasser, Infrastruktur) oder die Eingriffe Unbefugter sein. Jeder Betreiber von Betriebsbereichen ist zudem verpflichtet, ein sogenanntes Sicherheitsmanagementsystem einzurichten und anzuwenden.

Bei der Neuansiedlung von Betriebsbereichen und bei Änderungen in ihrer Umgebung (z. B. heranrückende Wohnbebauung) sind ausreichende Abstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Der Betreiber eines Betriebsbereichs mit einem besonders großen Gefahrenpotenzial (Betriebsbereich der „oberen Klasse“) muss einen detaillierten Sicherheitsbericht erstellen und alle Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie Betriebsstätten, oder benachbarte Betriebsbereiche, die von einem Störfall betroffen sein könnten, ausführlich über Sicherheitsmaßnahmen und über das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls informieren. Auch Betreiber von Betriebsbereichen mit geringerem Gefahrenpotenzial (Betriebsbereiche der „unteren Klasse“) haben in der Regel der Öffentlichkeit verschiedene Informationen zugänglich zu machen.

Zuständige Behörden in Bayern sind die Immissionsschutz- und - sofern externe Notfallpläne zu erstellen sind - die Katastrophenschutzbehörden, (d. h. in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde). Da der Umgang mit gefährlichen Stoffen auch die Beschäftigten betrifft, die unmittelbar mit diesen Stoffen arbeiten, sind auch die Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) in die Überprüfung und Beratung der Betriebsbereiche eingebunden. Weitere betroffene Fachstellen können z. B. wegen des Gewässerschutzes auch die Wasserwirtschaftsbehörden sein. Die störfallrechtliche Überwachung mit Beteiligung aller betroffenen Behörden erfolgt unter Federführung der zuständigen Regierung.

Wenn Sie an genaueren Informationen über einen bestimmten Betriebsbereich interessiert sind, wenden Sie sich an den Betreiber, denn er hält Informationen über seinen Betrieb und die von ihm getroffenen Maßnahmen bereit.

Europarechtliche Grundlage der Störfall-Verordnung ist die Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (sog. Seveso-III-Richtlinie). Die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte im Wesentlichen durch Überarbeitung der 12. BImSchV und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 10.11.2023

Kontakt

Dörnsenbachstraße 10
63825 Westerngrund
06024 631490
06024 631492
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden